Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf Basis von Umweltzeichen Anforderungen an Wandfarben natureplus e.V, 04.06.2016 Überblick Quellen Geltungsbereich A Beschränkung von unerwünschten Stoffen 1. Wirkungsbezogen eingestufte Stoffe 2. Halogenorganische Verbindungen 3. Metalle und Metallverbindungen 4. Flüchtige organische Verbindungen 5. Fasern und Partikel/Stäube 6. Alkylphenolethoxylate (APEO) 7. Biozide 8. Funktionsbezogen eingestufte Stoffe B Ökologische Anforderungen 9. Ressourcenbedarf C Sozialverträglichkeit 10. Sozialverträglichkeit der Produktion Quellen Folgende Quellen wurden für den Kriterienkatalog herangezogen: - ANAB – ICEA, General Standard for the Certification of Eco-Building Products and Materials, Technical Standard, MAT_BIOEDIL.01, Ed.00 – Rev.03, 1 Feb 2012 - ANAB – ICEA, General Criteria concerning Raw Material, ICEA Word doc. 12-2014 - Blauer Engel, RAL-UZ 102 Emissionsarme Wandfarben, Januar 2015 - eco-Institut Prüfkriterien: Anstrich- und Beschichtungsstoffe (August 2013) - EPEA cradle to cradle Certified© Product Standard Version 3.0, C2C basic und C2C platin - Europäisches Umweltzeichen EU Ecolabel, Innen- und Außenfarben und -lacke (AZ C(2014) 3429), Beschluss 2014/312/EU gültig bis 28.05.18, Innenfarben und -lacke (AZ K(2008) 4453), Beschluss 2009/544/EG gültig bis 28.05.15 - IBR Institut für Baubiologie Rosenheim, Prüfsiegelrichtlinien 2014-4 - M1 Emission Class for Building Materials, RAKENNUSTIETO Building Information Foundation (Finnland), General Instructions 270510 - M1, Emission Classification of Building Materials: Protocol for Chemical and Sensory Testing of Building Materials, version January 2015 - natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0000 Basiskriterien, Mai 2011 - natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0600 Wandfarben, Juni 2015 - natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0601 Innenwandfarben auf pflanzlicher Basis, Juni 2015 - natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0602 Innenwandfarben auf mineralischer Basis, Juni 2015 - natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0605 Kaseinfarben, Juni 2015 - natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0606 Leimfarben, Juni 2015 - natureplus e.V. Vergaberichtlinie RL 0607 Lehmanstriche und Lehmdünnlagenbeschichtungen, Juni 2015 - NF Environnement, Règles générales de la marque Révision 7, 23/04/2012 - NF Environnement, Référentiel de certification de la marque NF Environnement, Peintures, vernis et produits connexes, N° de révision 7, 03/01/2012 - Nordic Swan, Criteria Indoor paints and varnishes, Version 2.5 • 4 November 2008 – 31 December 2016 - Österreichisches Umweltzeichen, RL UZ17 Wandfarben V8, Jänner 2015 - PURE, ECOCERT Referentiel Ecocert Peintures, définissant Les Peintures et Produits de Revêtement à Base d'Ingredients d’Orgine Naturelle, Version Mars 2015 - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe (Schweiz) Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie - Produktedeklaration Geltungsbereich Dieser Kriterienkatalog gilt für folgende Wand- und Deckenfarben welche zur Verwendung im Innenbereich vorgesehen sind: - Dispersionsfarben - Silikatfarben - Dispersionssilikatfarben - Kalkfarben - Kaseinfarben - Leimfarben - Mineralische Streichputze und Dünnlagenbeschichtungen bis max. 5 mm Auftragsstärke In anderen Kriterienkatalogen geregelt werden: - Anstrichsysteme, die für die Anwendung im Außenbereich vorgesehen sind, - Lacke und Lasuren, Wachse, Öle, Beizen, - Spachtelmassen und Putze A Beschränkung von unerwünschten Stoffen Allgemeiner Hinweis: In den Ausschreibungen sollten ausschließlich Bauprodukte berücksichtigt werden, welche ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung nachweisen können 1. Wirkungsbezogen eingestufte Stoffe 1.1 Ausschluss von besonders besorgniserregenden Stoffen Wandfarben dürfen keine Einsatzstoffe enthalten, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Angebotsstellung. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB – ICEA - Blauer Engel - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - IBR Rosenheim - M1 - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - PURE - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 1.2 Ausschluss von verbotenen Stoffen und CMR-Stoffen der Kategorie 1 Wandfarben dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: - Verbotene Stoffe nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), nach RL 67/548/EWG oder nach nationalem Recht (z.B. GefStoffVO, TRGS 905); - Stoffe, welche nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in karzinogen Kat. 1A und 1B, mutagen Kat. 1A und 1B oder reproduktionstoxisch Kat. 1A und 1B eingestuft sind; - Stoffe, welche nach RL 67/548/EWG in krebserzeugend Kategorie K1 oder K2, erbgutverändernd Kategorie M1 oder M2 oder reproduktionstoxisch Kategorie R1 oder R2 eingestuft sind; - Stoffe, welche nach TRGS 905 in krebserzeugend K1 und K2, erbgutverändernd M1 und M2, fortpflanzungsgefährdend RF1 und RF2 oder fruchtschädigend RE1 und RE2 eingestuft sind; Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - Blauer Engel - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - IBR Rosenheim - M1 - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - PURE - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe Hintergrundinformation: H- bzw. R-Sätze zu den CMR-Stoffen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG: Bezeichnung | CLP-Verordnung | RL 67/548/EWG Krebserzeugend/Karzinogenität | Kat. 1A, 1B: H350, H350i | Kat K1, K2: R45, R49 Erbgutverändernd/Keimzellmutagenität | Kat. 1A, 1B: H340 | Kat. M1, M2: R46 Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität | Kat. 1A, 1B: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df | Kat. R1, R2: R60, R61, R60/61, R60/63, R61/62 1.3 Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG dürfen in Wandfarben zu max. 1 Masse-% des gebrauchsfertigen Produkts enthalten sein: Bezeichnung | CLP-Verordnung | RL 67/548/EWG Krebserzeugend/ Karzinogenität | Kat. 2: H351 | Kat K3: R40 Erbgutverändernd/ Keimzellmutagenität | Kat. 2: H341 | Kat M3: R68 Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität | Kat. 2: H361f, H361d, H361fd | Kat. R3: R62, R63 | Reproduktionstoxizität auf oder über die Laktation:H362 | Zusatz Laktation: R64 Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - Blauer Engel - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - IBR Rosenheim - M1 - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - PURE - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 1.4 Ausschluss von giftigen Einsatzstoffen Wandfarben dürfen keine Einsatzstoffe enthalten, welche gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Richtlinie 67/548/EWG mit den folgenden H. bzw. R-Sätzen eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen: Wortlaut | CLP-Verordnung | RL 67/548/EWG Lebensgefahr beim Verschlucken | H300 | R28 Giftig bei Verschlucken | H301 | R25 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | H304 | R65 Lebensgefahr bei Hautkontakt | H310 | R27 Giftig bei Hautkontakt | H311 | R24 Lebensgefahr bei Einatmen | H330 | R26 Giftig bei Einatmen | H331 | R23 Schädigt die Organe | H370 | R39/23/24/25/26/27/28 Schädigt die Organe | H372 | R48/25/24/23 Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - Blauer Engel - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - IBR Rosenheim - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - PURE 1.5 Beschränkung für sensibilisierende Bestandteile Die Produkte dürfen nicht mehr als 0,1 Masse-% von Stoffen oder Zubereitungen enthalten, die in der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) aufgeführt sind und / oder die Kriterien der Einstufung erfüllen und die mindestens ein in § 4 GefStoffV 10 genanntes und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG und ab 01.12.2010 im Einstufungs- und Kennzeichnungsregister der ECHA näher bestimmtes Gefährlichkeitsmerkmal aufweisen, welche sind: - Sensibilisierend bzw. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut und/oder - R42 bzw. H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen und/oder - R43 bzw. H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - natureplus-Qualitätszeichen - Nordic Swan - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 1.6 Grenzwert für umweltgefährdende Einsatzstoffe Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) dürfen in den gebrauchsfertigen Wandfarben nur bis zu den angegebenen Masseprozenten enthalten sein: RL 67/548/EWG (Anhang VI) | CLP-Verordnung 1272/2008 | Masse-% umweltgefährlich; R50 Sehr giftig für Wasserorganismen | Akut gewässergefährdend Kategorie 1; H400 | <= 1 umweltgefährlich; R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | Akut gewässergefährdend Kategorie 1; Chronisch gewässergefährdend Kategorie 1; H400, H410 | <= 1 umweltgefährlich; R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | Chronisch gewässergefährdend Kategorie 2; H411 | <= 1 „Gefährlich für die Ozonschicht“ R59 | Ozonschicht schädigend EU H059 | 0 Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - Blauer Engel - eco-Institut - Europäisches Umweltzeichen - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Österreichisches Umweltzeichen - PURE - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 2. Halogenorganische Verbindungen 2.1 Ausschluss von Per- und Polyfluorierte Chemikalien Folgende Stoffe dürfen dem Produkt nicht zugesetzt werden: - Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFAS / PFCA / PFOA) Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - IBR Rosenheim (Nachweis) - natureplus-Qualitätszeichen - Nordic Swan 3. Metalle und Metallverbindungen 3.1 Ausschluss von giftigen Metallen und Metallverbindungen Pigmente und Sikkative, die Blei-, Cadmium- oder Chrom-VI-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten, dürfen der Wandfarbe nicht zugesetzt werden. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - Blauer Engel - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - IBR Rosenheim - natureplus-Qualitätszeichen - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - PURE 4. Flüchtige organische Verbindungen 4.1 Beschränkung flüchtiger organischer Stoffe (VOC) 4.1.1 Beschränkung des Gehalts flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) Der Gehalt an flüchtigen organischen Stoffen (VOC) in der gebrauchsfertigen Wandfarbe darf den Höchstwert von 700 ppm nicht überschreiten. Nachweis - Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens oder - Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-6,-9,-11 Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - Blauer Engel - natureplus-Qualitätszeichen - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 4.1.2 Beschränkung der Emission flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) Die Emission von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) darf 28 Tage nach Beginn des Farbauftrages max. 1 mg/m3 betragen. Nachweis: Prüfgutachten über die Bestimmung der Emissionen im Prüfkammerverfahren nach ISO 16000-6,-9,-11 (Alter des Gutachtens max. 5 Jahre) Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - eco-Institut - EPEA Cradle to Cradle Platin - IBR Rosenheim - M1 - natureplus-Qualitätszeichen - PURE 4.2 Beschränkung schwerflüchtiger organischer Verbindungen (SVOC) 4.2.1 Beschränkung des Gehalts schwerflüchtiger organischer Verbindungen (SVOC) Die Wandfarbe darf höchstens 200 ppm SVOC im gebrauchsfertigen Produkt enthalten (inklusive allfällige Verunreinigungen durch Weichmacher). Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - Österreichisches Umweltzeichen 4.2.2 Beschränkung der Emission schwerflüchtiger organischer Verbindungen (SVOC) Die Emission von schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC) darf 28 Tage nach Beginn des Farbauftrages max. 0,1 ?g/m3 betragen. Nachweis: Prüfgutachten über die Bestimmung der Emissionen im Prüfkammerverfahren nach ISO 16000-6,-9,-11 (Alter des Gutachtens max. 5 Jahre) Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - eco-Institut - IBR Rosenheim - natureplus-Qualitätszeichen 4.3 Beschränkung von Formaldehyd 4.3.1 Grenzwert für den Gehalt an Formaldehyd Der Gehalt an freiem Formaldehyd (aus Verunreinigungen) darf 100 ppm im gebrauchsfertigen Produkt nicht überschreiten. Nachweis: - Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens sowie - Gutachten über Bestimmung des Formaldehydgehalts nach VdL-RL 03[1] oder - Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-3 Für pulverförmige Farben, Lehmanstriche und Lehmdünnlagenbeschichtungen ist kein chemisch analytischer Nachweis erforderlich. Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - Blauer Engel - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 4.3.2 Beschränkung der Emission von Formaldehyd Die Emission von Formaldehyd muss spätestens 24 Stunden nach Beginn des Farbauftrages unter 0,05 ppm liegen oder 3 Tage nach Beginn des Farbauftrages nicht über 0,04 ppm oder 28 Tage nach Beginn des Farbauftrages nicht über 0,02 ppm betragen. Nachweis: Prüfgutachten über die Bestimmung der Emissionen im Prüfkammerverfahren nach ISO 16000-3 (Alter des Gutachtens max. 5 Jahre) Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - Blauer Engel - eco-Institut - Europäisches Umweltzeichen - EPEA Cradle to Cradle Platin - IBR Rosenheim - natureplus-Qualitätszeichen - Österreichisches Umweltzeichen - PURE 5. Fasern und Partikel/Stäube 5.1 Deklaration von synthetischen Nanomaterialien Synthetische Nanomaterialien in einem Größenbereich von 1 – 100 nm in Anlehnung an die vorläufige Definition von DIN-CEN-ISO TS 276877 dürfen nur unter Anwendung des Vorsorgeprinzips unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden: - Beurteilung der Vorteile: Der erhöhte Nutzen bzw. die geringere Umweltbelastung durch die Zugabe der Nanomaterialien muss nachgewiesen werden. - Risikobeurteilung: Aus den vorhandenen Daten und der Literatur soll die sichere Anwendung in Bezug auf Mensch und Umwelt über den gesamten Lebenszyklus dargelegt werden. - Transparenz: Enthaltene Nanomaterialien müssen analog der EU-Kosmetik-VO8 mit: „Stoffbezeichnung (nano)“ am Verkaufsgebinde deklariert werden. Nachweis: Vorlage entsprechender Gutachten durch das Herstellunternehmen Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - PURE 6. Alkylphenolethoxylate (APEO) 6.1 Ausschluss von Alkylphenolethoxylaten (APEO) In den Produkten dürfen keine Alkylphenolethoxylate (APEO) eingesetzt werden. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - Blauer Engel - Europäisches Umweltzeichen - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 7. Biozide 7.1 Ausschluss von Bioziden mit Ausnahme von Topfkonservierern Ausgeschlossen sind alle Biozide, die nicht der Topfkonservierung dienen (z.B. Filmkonservierungsmittel). Nachweis Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - Blauer Engel - eco-Institut - Europäisches Umweltzeichen - IBR Rosenheim - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Österreichisches Umweltzeichen - PURE - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 7.2 Ausschluss von Formaldehydabspaltern Dem Produkt dürfen keine Formaldehydabspalter zugesetzt werden. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - natureplus-Qualitätszeichen - Nordic Swan 7.3 Zusatzkriterium: Ausschluss von Bioziden bei Kalkfarben und Silikatfarben In Produkten wie Kalkfarben und Silikatfarben, die aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. stark alkalisch) keine Topfkonservierung benötigen, dürfen Biozide nicht zugesetzt werden. Nachweis Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - natureplus-Qualitätszeichen - Österreichisches Umweltzeichen 7.4 Ausschluss von halogenierten Konservierungsstoffen Folgende Konservierungsstoffe dürfen dem Produkt nicht zugesetzt werden: - CIT (5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on), - IPBC (3-Jod-2-Propinyl-butylcarbamat), - BNPD (2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol), - DBDCB (1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan) Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - natureplus-Qualitätszeichen - Nordic Swan[2] 8. Funktionsbezogen eingestufte Stoffe 8.1 Beschränkung von weichmachenden Substanzen Zubereitungen, die Weichmacher im Sinne der VdL-Richtlinie 01[3] enthalten, dürfen der Wandfarbe und den Bindemitteln nur in solchen Mengen zugesetzt werden, dass der Weichmachergehalt von 0,1 Massen-% des gebrauchsfertigen Produkts nicht überschritten wird. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in der gültigen Fassung und Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - Blauer Engel - natureplus-Qualitätszeichen - Österreichisches Umweltzeichen B Ökologische Anforderungen 9. Ressourcenbedarf 9.1 Oberflächenbeschichtungen aus nachwachsenden und mineralischen Rohstoffen Das stetig zunehmende Inverkehrbringen von Materialien fossilen Ursprungs belastet die Umwelt zusehends, da es keine natürlichen Abbauwege von Kunststoffen gibt. In diesem Sinne sollen natürliche Stoffe bevorzugt werden. Dazu führt der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen und von unbegrenzt verfügbaren mineralischen Rohstoffen und Sekundärmaterialien zu einer Schonung knapper bzw. begrenzter Ressourcen. Oberflächenbeschichtungsstoffe müssen zu mindestens 95 M-% aus nachwachsenden und/oder mineralischen Rohstoffen sowie Wasser bestehen. Nachweis: Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - natureplus-Qualitätszeichen - PURE - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 9.2 Beschränkung des Gehalts an organischen Bestandteilen in Mineralfarben Dispersions-Silikatfarben und Dispersions-Kalkfarben dürfen maximal 5 % organische Bestandteile enthalten. Nachweis: Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls. - ANAB - ICEA - natureplus-Qualitätszeichen (RL 0601, 0605) - Österreichisches Umweltzeichen - PURE - Umwelt Etikette - Stiftung Farbe 9.3 Energieeffiziente und klimaschonende Produktion Die Produkte sollen energieeffizient und unter möglichst geringer Emission von klima-schädlichen Treibhausgasen produziert werden. Nachweis: Ökobilanzen bilden einen Teil der ökologischen Belastungen (v.a. Energieeffizienz) ab. Um eine energieeffiziente und klimaschonende Produktion nachzuweisen, muss eine produktspezifische Ökobilanz der Herstellung (cradle-to-gate LCA) gemäß ISO 14040/44 oder eine produktspezifische EPD gemäß EN 15804 vorgelegt werden. Sie soll mindestens die Energie- und Treibhausgasbilanz enthalten. Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - ANAB - ICEA - EPEA Cradle to Cradle Platin - natureplus-Qualitätszeichen 9.4 Titandioxid Das verwendete Titandioxid muss entsprechend der Richtlinie 92/112/EWG[4] hergestellt werden. Nachweis Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - Eco-Institut - Europäisches Umweltzeichen - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan - Österreichisches Umweltzeichen - PURE 9.5 Halogenfreie Verpackung des Produkts Verpackungskunststoffe müssen halogenfrei sein. Nachweis: Bestätigung des Herstellerunternehmens Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls: - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - natureplus-Qualitätszeichen - Österreichisches Umweltzeichen - PURE 9.6 Wiederverschließbarkeit der Verpackung Bei flüssigen oder pastösen Produkten muss eine Wiederverschließbarkeit der Verpackung gegeben sein. Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls: - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - natureplus-Qualitätszeichen - Österreichisches Umweltzeichen - PURE C Sozialverträglichkeit 10. Sozialverträglichkeit der Produktion 10.1 Einhaltung der ILO Kernarbeitsnormen Für die Herstellung des Produkts ist nachzuweisen, dass: - die Organisationsfreiheit und das Recht auf kollektive Verhandlung gewährleistet sind. - der Einsatz von Zwangsarbeit oder erzwungener Tätigkeit in der Firma verboten ist. - ein Mindestalter für die Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht. - auf die Einhaltung von Maßnahmen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz geachtet wird. Nachweis: - Bestätigung des Herstellerunternehmens - Produktherstellung ausschließlich in der EU Fussnoten: [1] VdL-RL 03 Richtlinie zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandten Produkten („VdL-Richtlinie Formaldehydbestimmung"), Ausgabe Mai 1997: www.lackindustrie.de [2] Nordic Swan: Erfüllt Kriterium 7.4 für CIT und IPBC. [3] Richtlinie zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten, VdLRL 01/revidierte Ausgabe April 2000; Herausgeber: Verband der Lackindustrie e.V., Frankfurt/M., 2000. [4] Richtlinie 92/112/EWG des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie vom 15. Dezember 1992 (Abl.Nr. L 409, S.11)